Bundesbetreuungsdienste – Was heißt das?
Der Deutsche Bundestag hat am 14. März 2019 das Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG)
verabschiedet. Dieses Gesetz lässt, neben den bisherigen Betreuungs- und Entlastungsdiensten nach
Landesrecht, die Gründung von Betreuungsdiensten nach Bundesrecht (SGB XI =
Pflegeversicherungsgesetz) zu.
Die dazugehörige Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie hier
Zeit und Zuwendung ist das A und O bei der Betreuung von Pflegebedürftigen. Manchmal braucht es
auch „nur“ jemanden der vorliest oder im Haushalt hilft. Auch wenn diese Leistungen von der
Pflegeversicherung bezahlt werden, können sie oft nicht noch zusätzlich von Pflegediensten geleistet
werden. Deshalb werden wir die Pflege auch für reine Betreuungsdienste öffnen. Betreuungsdienste
nach Bundesrecht können ebenfalls, wie bisher es nur ambulante Pflegedienste durften, die
kompletten Pflegesachleistung abrechnen.
Zur besseren Übersicht finden Sie hier eine Tabelle gemäß dem jeweiligen Pflegegrad mit
den Leistungen der Pflegeversicherung ab dem 01.01.2022
